2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretungen, deren Strafen nicht angefochten sind – der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.