1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und sinngemäss auch gegen den Widerruf des mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzugs. In den übrigen Punkten, namentlich hinsichtlich der Schuldsprüche, der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und Busse, der Einziehung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).