7.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 11'878.45 auferlegt. 7.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sein Honorar in richterlich genehmigter Höhe von CHF 4'672.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. d). Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung im Umfang von CHF 4'672.45 (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).