3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festgesetzt. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 gewährte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird gestützt auf Art. 46 StGB widerrufen. Die -3-