SVG (Anklageziffer 5) - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 6) 2. Er wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, 40, 46, 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 Die auferlegte Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der widerrufenen Strafe (Dispositiv- Ziffer 5 hiernach) eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).