1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1) - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2) - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 3) - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 4) - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG (Anklageziffer 5) - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.