1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 19. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: