Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.298 (ST.2023.31 StA.2022.953) Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Aleksandar Simic, […] Gegenstand Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw.; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 19. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1) - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2) - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 3) - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 4) - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG (Anklageziffer 5) - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 6) 2. Er wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, 40, 46, 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 Die auferlegte Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der widerrufenen Strafe (Dispositiv- Ziffer 5 hiernach) eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festgesetzt. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 gewährte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird gestützt auf Art. 46 StGB widerrufen. Die -3- widerrufene Strafe bildet gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zusammen mit der neuen Strafe (Dispositiv-Ziffer 2 hiervor) eine Gesamtstrafe. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 268 StPO wird der Personenwagen Bentley Continental GT, AG […], Stammnummer […], eingezogen und verwertet. 6.2. Der Erlös der Verwertung (Dispositivziffer 6.1 hiervor) wird zur Deckung der Verwertungs- kosten, der ausstehenden Standplatzkosten, der ausgesprochenen Busse und der Verfahrenskosten (samt Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten) verwendet. Ein allfällig verbleibender Überschuss wird dem Beschuldigten ausbezahlt. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 b) der Anklagegebühr von CHF 2'050.00 c) den Untersuchungskosten von CHF 2'706.00 d) den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'672.45 e) den Auslagen von CHF 450.00 Total CHF 11'878.45 7.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 11'878.45 auferlegt. 7.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sein Honorar in richterlich genehmigter Höhe von CHF 4'672.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. d). Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung im Umfang von CHF 4'672.45 (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2023 beantragte der Beschul- digte, die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 15. Mai 2024 statt. Der Beschuldigte beantragte, er sei im Sinne einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Präsidenten des Bezirks- gerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00 mit einer Probezeit von drei -4- Jahren und einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. Die Staatsanwalt- schaft beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen und zu bestrafen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und sinngemäss auch gegen den Widerruf des mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzugs. In den übrigen Punkten, namentlich hinsichtlich der Schuldsprüche, der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und Busse, der Einziehung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretungen, deren Strafen nicht angefochten sind – der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontroll- schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Die Tatbestände der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu -5- berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Okto- ber 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 wurde er sodann wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschul- digte liess sich auch durch die zuletzt bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe nicht beeindrucken und begann weniger als vier Monate später erneut zu delinquieren. Trotz Kenntnis der Eröffnung der Verfahren gegen ihn wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Unter- suchungsakten [UA] act. 85 ff.) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (UA act. 99 f.) delinquierte der Beschuldigte weiter und lenkte am 24. Mai 2022 ein Motorfahrzeug, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Selbst die Eröffnung dieses Verfahrens vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, sich nur rund sieben Wochen später wieder ans Steuer zu setzen. Da selbst der drohende Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Begehung mehrerer weiterer Delikte abzuhalten vermochte, liegt auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffällig- keit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, das mehrfachen Fahren ohne Berechtigung sowie die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die beiden Vorfälle des Fahrens ohne Berechtigung vom 24. Mai 2022 und vom 11. Juli 2022 erweisen sich als schwerste Taten, wobei sich die Vorfälle hinsichtlich des Verschuldens nicht -6- wesentlich unterscheiden und daher die Einsatzstrafe anhand des zeitlich ersten Vorfalls vom 24. Mai 2022 gebildet wird. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2022 der Führer- ausweis ab 29. September 2020 auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG, d.h. wegen fehlender Fahreignung aufgrund einer Sucht sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens. Die Wiedererteilung wurde davon abhängig gemacht, dass sowohl eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsicht- lich der Suchterkrankung als auch eine verkehrspsychologische Begutach- tung die Fahreignung bejahen (UA act. 139 ff.). Ein solcher Sicherungs- entzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungs- entzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte ist am 24. Mai 2022 um 15:10 Uhr als Lenker des Lieferwagens Fiat AG […] auf dem Parkplatz des Strassenverkehrsamts im Länzert 2 in Schafisheim angehalten worden (UA act. 130 f.). Es ist davon auszugehen, dass er von Q._____, seinem Wohnort, aus dorthin gefahren ist, wie dies im vom Beschuldigten unterzeichneten Formular anlässlich der Abnahme des Führerausweises aufgeführt worden ist (UA act. 144). Dabei hat er eine Strecke von rund 24 km zurückgelegt, welche durch verschiedene Inner- und Ausserortsbereiche geführt hat. Auf dieser Strecke war an einem Wochentag um diese Tageszeit mit einem durch- schnittlichen Verkehrsaufkommen und in den durchquerten Innerorts- bereichen mit Fussgängern und Velofahrern zu rechnen, was von einem Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Die von der Fahrt des Be- schuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren, zumal dem Beschuldigten der Führerausweis aus Sicherheitsgründen -7- entzogen worden ist und ihm deshalb die Fahreignung vollständig abzusprechen ist. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht. Der Beschuldigte war am Tattag für eine Einvernahme bei der Mobilen Polizei in Schafisheim vorgeladen (UA act. 53 f.) und sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe sich von jemandem fahren lassen wollen, dieser habe kurzfristig abgesagt und er sei schon zu spät dran gewesen, weshalb er halt gefahren sei (Gerichtsakten [GA] act. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seine damalige Freundin hätte ihn fahren sollen, er habe sich mit ihr gestritten, habe den Termin fast vergessen und nicht geschafft, habe sich im Streit ins Auto gesetzt und sei losgefahren (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ein Taxi oder – unter Mitteilung seiner allfälligen Verspätung – die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, um den Einvernahmetermin wahrzunehmen oder sich um eine Verschiebung des Termins zu bemühen. Der Beschuldigte hat jedoch einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Er verfügte demnach über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Fahrens ohne Berechtigung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemes- senen Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszugehen. 2.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung am 11. Juli 2022 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist am 11. Juli 2022 um ca. 08:25 Uhr als Lenker des Personenwagens Bentley AG […] an der Oberdorfstrasse in Möhnthal angehalten worden. Er hat die Fahrt mit dem auf ihn zugelassenen Bentley von seinem Wohnort in Q._____ aus angetreten (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7), wobei die zurückgelegte Strecke von rund 15 km durch Inner- und Ausserortsbereiche geführt und zu einem Zeitpunkt, zu dem mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen infolge des Berufsverkehrs und in den Innerortsbereichen mit Fussgängern wie Schulkindern zu rechnen ist, stattgefunden hat. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Ver- kehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren, zumal dem Beschuldig- ten der Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen worden ist (vgl. E. 2.4.1) und ihm deshalb die Fahreignung vollständig abzusprechen ist. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht. -8- Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er habe den Bentley an jenem Tag seiner damaligen Freundin schenken und mit ihr und ihren Kindern in die Ferien in den Europapark fahren wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8 f.). Die Fahrt wurde damit lediglich zum Zweck der Freizeitgestaltung unternommen und der Beschul- digte hätte ohne Weiteres darauf verzichten oder sich anders – z.B. mittels öffentlicher Verkehrsmittel – organisieren können, weshalb sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 7 Monaten angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Fahrten ohne Berechtigung besteht, diese jedoch rund sieben Wochen auseinanderlagen und der Beschuldigte für die erneute Fahrt einen neuen Entschluss gefasst hat. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Auch ist es hinsichtlich der von seinen Fahrten ausgegangenen abstrakten Gefährdungen nicht einerlei, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint für das Fahren ohne Berechtigung vom 11. Juli 2022 eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Monaten um 5 Monate auf insgesamt 12 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 2.4.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Die zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. E. 2.3) sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat die Vorwürfe, teilweise im Untersuchungsverfahren, teilweise im vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingestanden. Ein Leugnen wäre jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» erwischt bzw. klare Aktenlage betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Nichtabgabe der Kontrollschilder) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständ- nis hat die Strafverfolgung damit nicht erleichtert und vermag die negative Berücksichtigung der Vorstrafen nicht aufzuwiegen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponenten relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine, hat eine in Deutschland lebende Tochter im Teenager-Alter (13 Jahre [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10] oder 15 Jahre [GA act. 17; UA act. 9] alt), die er alle zwei Wochen oder häufiger besucht, sowie eine Freundin, die ebenfalls in Deutschland -9- lebt, und ist seit Dezember 2023 arbeitslos (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10 f., 15; GA act. 17 f.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Asperation um die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte und die leicht straferhöhende Berücksichtigung der Täter- komponenten kann jedoch unterbleiben, weil – wie zu zeigen sein wird – der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu bilden ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, begangen zwischen dem 27. März 2021 und dem 8. April 2021, teilweise in einem gewissen sachlichen, nicht aber zeitlichen oder situativen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten steht. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 angemessen um 9 Monate zu erhöhen. Somit wäre eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsgebots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten sein Bewenden. 2.5. 2.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der - 10 - Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneint und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufge- schoben werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). 2.5.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der ihm mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 auferlegten Probezeit von fünf Jahren begangen. Die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, weniger als vier Monate später erneut zu delinquieren. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit ausgeblieben. Der Beschuldigte war bereits rund fünf Monate nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Oktober 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG verurteilt worden war, rückfällig geworden, weshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 widerrufen wurde. Der Beschuldigte wurde somit bereits zweimal nur kurze Zeit nach einer Verurteilung und innerhalb der Probezeit erneut straffällig. Obwohl dem Beschuldigten der Führer- ausweis mit Verfügung vom 24. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, hat er sich im März/April 2022 einen Bentley gekauft (GA act. 22). Die anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals erwähnte Erklärung, er habe den Bentley für seine Freundin gekauft, das Fahrzeug sei auf ihn eingelöst gewesen, weil es eine Überraschung hätte sein sollen, und er habe es ihr am Tag seiner Anhaltung am 11. Juli 2022 übergeben wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 9), ist als Schutzbehaup- - 11 - tung zu werten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seiner Freundin, mit der er sich in einer On-Off-Beziehung befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9, 18), ohne sich in guten finanziel- len Verhältnissen zu befinden, ein derart teures Geschenk machen, nach dem Kauf des Fahrzeugs drei bis vier Monate mit der Übergabe zuwarten und das Fahrzeug während dieser Zeit ohne Notwendigkeit auf sich selbst einlösen würde. Trotz seiner Vorstrafen, u.a. wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, und Kenntnis der Eröffnung der Verfahren gegen ihn wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist er am 24. Mai 2022 sodann mit einem Liefer- wagen zum Einvernahmetermin bei der Mobilen Polizei in Schafisheim gefahren und hat sich, nachdem er dabei erwischt worden war, rund sieben Wochen später am 11. Juli 2022 wiederum ans Steuer eines Motorfahr- zeugs – dieses Mal seines Bentleys – gesetzt. Auch hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zeigt sich der Beschuldigte unbelehrbar. Zwar hat er vorliegend im Gegensatz zu den beiden Vorstrafen kein Auto, sondern gemäss angeklagtem Sachverhalt ein Fahrrad in fahrunfähigem Zustand gelenkt, jedoch zeigt dies seine Bereitschaft, weiterhin unter Drogeneinfluss Fahrzeuge zu lenken. Nachdem die beiden Vorstrafen des Beschuldigten Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte betroffen haben, zeigen die neuen Verurteilungen wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Hinderung einer Amtshandlung zudem, dass der Beschuldigte auch nicht gewillt ist, die Anordnungen von anderen Behörden zu befolgen. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen und insbesondere der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er habe seit dem Vorfall keine illegalen Betäubungsmittel mehr konsumiert, arbeite, habe sich von schlechten Einflüssen abgekapselt, versuche den Führerschein zu erhalten und seine Schulden abzubezahlen (GA act. 21). Es tue ihm leid, er bemühe sich und versuche, alles hinzu- bekommen (GA act. 22). Dies hat er im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5, 13, 15, 21). Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob tatsächlich von einer nachhaltigen Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden kann, zumal er bereits anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 im früheren Verfahren seine Reue und Besserungsabsichten beteuert hatte (GA act. 20), und dennoch nur wenige Monate später, mehrfach und teilweise einschlägig weiter delinquierte. Der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei eine Zeit gewesen, in der seine Beziehung auseinandergegangen und alles aus dem Ruder gelaufen sei. Dann sei auch noch der Streit mit B._____, seinem damaligen Geschäftspartner, dazugekommen und er sei im September 2022 wegen eines Burnouts zwei - 12 - Monate ausser Gefecht gewesen (GA act. 20). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederholt die Probleme in seiner Beziehung und mit seinem Geschäftspartner bzw. seiner Firma als Grund für sein Verhalten an (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 15 ff.) und begründete die von ihm in Aussicht gestellte zukünftige Bewährung damit, dass diese beiden «grössten Problemzonen» weg seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Der Beschuldigte macht damit berufliche und persönliche Probleme für seine wiederholte Straffälligkeit verantwortlich, auf die er nur einen beschränkten Einfluss hat und die jederzeit wieder eintreten können. Aus dem Umstand, dass er sich seit einigen Monaten wieder in einer Beziehung befindet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), kann der Beschuldigte vor diesem Hinter- grund nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem befindet sich der Beschul- digte aktuell wieder in einer instabilen beruflichen und finanziellen Situation, nachdem er die im Mai 2023 angetretene Stelle bei der M._____ AG im Dezember 2023 verloren hat, seither arbeitslos ist, einzig von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern lebt und sich die während seiner Arbeitstätigkeit teilweise abbezahlten Schulden in der Zwischenzeit wieder erhöht haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff., 19). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des Burnouts im September 2022 während vier Monaten in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und gelernt habe, nicht mehr alles schwarzzumalen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, GA act. 33; GA Beilage 3 ff.), kann er im Hinblick auf seine Legalprognose nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es ihm gemäss seiner Aussage im März, April 2022 noch gut gegangen sei (GA act. 22) und er dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt wieder rückfällig geworden war. Eine wesentliche Stabilisierung seiner Lebensumstände oder eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschul- digten sind insgesamt nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten auch unter Berücksichti- gung der Wechselwirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, womit auch ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt. Der mit Urteil des Präsiden- ten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 für die Freiheits- strafe von 10 Monaten gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen und die neue Strafe ist unbedingt auszusprechen, zumal für einen Aufschub der neuen Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sogar besonders günstige Umstände vorliegen müssten. 2.6. Damit ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 und – im vorliegenden Verfahren nicht angefochten – einer bedingten Geldstrafe von - 13 - 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) zzgl. Auslagen von Fr. 1'075.00 für die im Berufungsverfahren aufgelaufenen Standplatz- kosten, d.h. Fr. 4'075.00, vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung sowie den Stundensatz von Fr. 220.00 für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen, mit gerundet Fr. 2'735.00 (1.91 Stunden à Fr. 200.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 6.30 und 7.7% Mehrwertsteuer; 9.74 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), in Höhe von Fr. 7'206.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'672.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 14 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 3 Jahre [in Rechtskraft erwachsen], und zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. 2.2. Der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene - 15 - Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der beschlagnahmte Personenwagen Bentley Continental GT, AG […], Stammnummer […], wird zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Busse verwendet. 3.2. Die Staatsanwaltschaft trifft die zur Verwertung des Bentley Continental GT sachgemässen Verfügungen. Der Verwertungserlös ist, nach Abzug allfälliger Verwertungskosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. Eine allfällige Restanz nach Begleichung der Verfahrenskosten und der Busse wird dem Beschuldigten ausgehändigt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'075.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'735.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird – soweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'206.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'672.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird – soweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – vom - 16 - Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 15. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier M. Stierli