(Terminabsprachen, Weiterleitung von E-Mails) handeln. Solche sind grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie im Stundenansatz des Vertreters bereits enthalten sind (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ausgewiesen ist somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 17.5 Stunden, der mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für die Aufwendungen bis Ende 2023 bzw. Fr. 220.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung und neue Fassung ab 1. Januar 2024; vgl. das als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu entschädigen ist.