4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 3). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.