Im Gegensatz zu C._____, welcher bis dato ein guter Freund des Beschuldigten ist (UA act. 61 Ziff. 6, GA act. 19, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 14), hat D._____ keinen Kontakt mehr mit diesem (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 2). 3.2. Für eine Mehrheit des Obergerichts bestehen aufgrund des Dargelegten erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2021 tatsächlich mit dem Roller von B._____ von Möhlin in Richtung R._____ gefahren ist, womit ihm der angeklagten Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist und er folglich in dubio pro reo freizusprechen ist.