indes nicht weiter. Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad in Kontakt kam, wobei offenbleiben kann, ob dies tatsächlich im Rahmen der geltend gemachten nächtlichen Instandhaltungsarbeiten oder einer anderweitigen Manipulation am Fahrzeug (vgl. UA act. 48 f. Ziff. 52, 65) erfolgt ist. Allein aufgrund dieses Umstandes kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte das Motorrad auch im Tatzeitpunkt geführt hat. Daran vermag ebenfalls das Fehlen weiterer DNA-Profile nichts zu ändern. Erheblich zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass auch D._____ dessen geltend gemachtes Alibi grundsätzlich bestätigt hat. Im Gegensatz zu C.___