Als weiterer direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten findet sich in den Akten einzig die Auswertung der ab den Griffen des Motorrades gesicherten DNA-Spu- ren (UA act. 35 ff.). Die Analyse ergab ab den rechten Griff einen Hit auf den Beschuldigten (UA act. 37), womit erstellt ist, dass dieser zeitnah vor dem Ereignis Kontakt mit dem Motorrad hatte. Da es sich bei der Halterin B._____ um seine (damalige) Partnerin handelte, überrascht dieser Treffer -9-