Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 vorangehend), passt das von den involvierten Polizisten festgehaltene Signalement des Täters zwar durchaus zum Erscheinungsbild des Beschuldigten. Allerdings handelt es sich dabei ebenfalls um sehr allgemeine Merkmale, welche auf eine Vielzahl der im Raum Zeiningen verkehrenden Personen im Alter des Beschuldigten zutreffen dürften. Als weiterer direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten findet sich in den Akten einzig die Auswertung der ab den Griffen des Motorrades gesicherten DNA-Spu- ren (UA act.