Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen B._____ sowie C._____ in sich und im Vergleich miteinander diverse Ungereimtheiten aufweisen, ist doch festzuhalten, dass die Angaben bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte am Sonntagnachmittag C._____ in die Hirslandenklinik begleitet hat, übereinstimmend ausgefallen sind. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er am 3. Oktober 2021, um ca. 16:40 Uhr, den Motorroller von B._____ nicht gefahren hat. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 vorangehend), passt das von den involvierten Polizisten festgehaltene Signalement des Täters zwar durchaus zum Erscheinungsbild des Beschuldigten.