B._____ gab weiter an, sie und E._____ hätten anschliessend versucht, herauszufinden, wer ihren Roller genommen habe. Jedoch habe die Beschreibung des Lenkers, welche sie von ihrer Mutter per Telefon erhalten habe, auf niemanden zugetroffen (UA act. 29 Ziff. 27). E._____ habe weiter versucht, eine der zuvor anwesenden Personen zu erreichen, diese haben sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon auf dem Weg nach Hause befunden (UA act. 29 Ziff. 29). Vor Obergericht hielt B._____ grundsätzlich an ihren Aussagen fest (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 17 ff.).