Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Gesamtheit der Indizien zum rechtsgenüglichen Beweis führe, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handeln müsse. Es sei selbst für einen geschulten Polizisten schwierig, die Grösse und Statur einer in herbstlicher Kleidung auf eine Motorrad sitzenden Person richtig einzuschätzen. Es müsse genügen, dass die Polizei den Lenker als weisse, nordländische, männliche Person von grosser und eher schlanker Statur beschrieben habe. Auf die den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Zeugen könne nicht abgestellt werden. B._____ habe seit dem Vorverfahren durchgehend unglaubhaft ausgesagt und auch C.___