Die im Polizeirapport beschriebene Person sei somit nicht übereinstimmend mit dem Beschuldigten. Das DNA-Gutachten gebe keinen Aufschluss, wann der Beschuldigte mit dem Motorrad in Kontakt gekommen sei und ob er dieses gefahren habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 und E. 5.2 ff. S. 7-10).