3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen D._____ und E._____ befragt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt betreffend aller drei Vorwürfe einen Schuldspruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).