3.2. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Oktober 2021 und die Akten der seit dem 22. Dezember 2023 hängigen Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger einfacher Körperverletzung beigezogen. 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen B._____ und C._____ befragt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass zusätzliche Beweise zu erheben sind.