3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage fest. Sie beantragte, der Beschuldigte sei – unter Kostenfolge zu dessen Lasten – wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte hinsichtlich des Strafbefehls vom 5. Oktober 2021 zu verwarnen und die Probezeit um 2 ½ Jahre zu verlängern.