Weiter hat der Beschuldigte mit seiner Flucht wissentlich und willentlich, zumindest billigend in Kauf nehmend, verhindert, dass die Kantonspolizei Aargau eine Atemalkoholprobe oder allenfalls eine andere vom Bundesrat geregelte Voruntersuchung, mit deren Anordnung der Beschuldigte aufgrund der im Gang befindlichen Verkehrskontrolle rechnen musste, durchführen konnte.