5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'608.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'275.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte wird in gemeinsamer solidarischer Haftbarkeit mit D._____ (separates Strafverfahren: ST.2023.10, SST.2023.302) verpflichtet, C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'383.28 (inkl. MwSt. von Fr. 1'385.80) zu bezahlen. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […]