zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellten Gegenstände gemäss Anklageziffer III Ziff. 1 gehen mangels formeller Beschlagnahme zurück an die Anklägerin zur weiteren Behandlung. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 1'654.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.