6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 15 -