Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe kommt angesichts des festgestellten mittelschweren Verschuldens nicht in Betracht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt jedoch auch eine Straferhöhung nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es sind auch keine wesentlichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ersichtlich.