2. Die Vorinstanz (E. 8 S. 30 ff.) hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Tat- und Täterkomponente erweisen sich als sachlich zutreffend. Es kann daher auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe kommt angesichts des festgestellten mittelschweren Verschuldens nicht in Betracht.