1.5. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB ist demzufolge erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.