Auch ein etwas späteres Reagieren (Anhalten) des Beschuldigten hätte sicherlich noch gereicht, dass das Motorrad ohne Kollision das Fahrzeug des Beschuldigten hätte passieren können. Es kann offengelassen werden, ob die Beachtung der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten hinreichend gewesen wäre, um den Unfall zu vermeiden. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte auch bei Beachtung der Sicherheitslinie das Abbiegen aufgrund der knappen Distanzverhältnisse zu C._____ hätte abbrechen müssen, nachdem er ihn erblickt hatte. Dies wäre bei gebotener umsichtiger Fahrweise möglich gewesen.