korrektem Verhalten des Beschuldigen betreffend Sicherheitslinie nach 0.15 Sekunden) für diesen sichtbar gewesen und bis zur Kollision dauerte es noch 4.75 Sekunden. Hätte der Beschuldigte den Motorradfahrer C._____ umgehend gesehen, hätte der Beschuldigte aufgrund seiner noch fehlenden bzw. geringen Geschwindigkeit und dem daraus resultierenden kurzen Bremsweg, nach der gutachterlichen Beurteilung der DTC spätestens auf der Mittellinie anhalten können (vgl. act. 185). Auch ein etwas späteres Reagieren (Anhalten) des Beschuldigten hätte sicherlich noch gereicht, dass das Motorrad ohne Kollision das Fahrzeug des Beschuldigten hätte passieren können.