126, vgl. auch act. 180). Weitere Kontrollblicke auf die vortrittsbelastete Gegenfahrbahn waren somit auf jeden Fall angezeigt. Weil eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten festgestellt wurde, kann sich - 12 - dieser nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Es kann an dieser Stelle daher offengelassen werden, ob ein Teil der Bremsspur nicht sichtbar war und ob zu Gunsten des Beschuldigten – wie dieser verlangt (Berufungsbegründung S. 3 Rz. 3) – von einer gefahrenen Geschwindigkeit des C._____ von 100 km/h auszugehen ist.