15]) mitberücksichtigen müssen und entsprechend vorsichtig die Gegenfahrbahn überqueren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 105 IV 339 E. 3 und BGE 127 IV 34 E. 3c/bb). Dem Beschuldigten ist somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Zu beachten ist zudem auch, dass selbst wenn das Motorrad sich mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h – mithin sehr knapp über der erlaubten Geschwindigkeit – genähert hätte, der Beschuldigte dieses (ohne Sichtbehinderungen wegen vorbeifahrender Fahrzeuge) wegen der Büsche nur ganz knapp hätte sehen können (act. 126, vgl. auch act. 180).