18) – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte danach seinen Fokus nicht mehr auf den vortrittsberechtigten Gegenverkehr gerichtete hatte. Dies hätte der Beschuldigte jedoch – entgegen seiner Ansicht (ergänzte Berufungsbegründung S. 4) – tun müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c; STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 36 SVG). Er hätte die Einschränkungen der Sicht (durch Büsche und allfällige den Beschuldigten rechts überholende Fahrzeuge; es herrschte "normaler" [reger] Feierabendverkehr [act. 313 Ziff. 15]) mitberücksichtigen müssen und entsprechend vorsichtig die Gegenfahrbahn überqueren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015