Eine höhere Geschwindigkeit von C._____ würde lediglich dazu führen, dass der Beschuldigte ihn noch eher hätte sehen müssen. Im Übrigen stützt sich das Gutachten – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der anderen vom Beschuldigten beanstandeten Faktoren auf aussagekräftige Standardwerte oder andere angemessene Grundlagen. Nach dem Dargelegten kann somit – auch mit Blick auf die Aussage des Beschuldigten, der bloss angab, vor dem Entscheid zum Abbiegen, die Strasse auf Gegenverkehr geprüft zu haben (act. 287 Ziff. 18) – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte danach seinen Fokus nicht mehr auf den vortrittsberechtigten Gegenverkehr gerichtete hatte.