Ausgehend davon, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen angehalten hat, wird im Gutachten der DTC dargelegt, es habe nach dem Abbiegeentscheid des Beschuldigten bis zur Kollision 4.75 Sekunden gedauert (act. 125). Das Motorrad war für den Beschuldigten bei der minimalen Variante effektiv nach 0.3 Sekunden sichtbar und wäre nach 0.15 Sekunden erkennbar gewesen, wenn der Beschuldigte die Sicherheitslinie nicht überfahren hätte (act. 181). Sofern der Beschuldigte letztere Schlussfolgerung im Gutachten der DTC beanstandet (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 7), ist dies unbegründet. Eine höhere Geschwindigkeit von C.___