Er habe den Motorradlenker erst kurz vor dem Aufprall wahrgenommen. Eine Distanz könne er nicht nennen. Er habe sich erschreckt und es habe in dieser Sekunde schon "gekracht" (act. 287 Ziff. 20 f.). Gemäss dem Gutachten der DTC konnte der Beschuldigte beim Entschluss, abzubiegen, C._____ bei der minimalen Variante (d.h. u.a. gefahrene Geschwindigkeit von C._____: 94 km/h) – unabhängig des Überfahrens der Sicherheitslinie – wegen der Büsche am rechten Strassenrand nicht sehen (act. 179 f.). Davon ist mit Blick auf die Aussagen von J._____, der hinter C._____ gefahren ist, und die Geschwindigkeit von C.____