1.4.2. Die Vorinstanz (E. 6 S. 21) ging zu Gunsten des Beschuldigten, seinen Aussagen folgend (act. 287 Ziff. 15, 18 f.), davon aus, dieser habe vor dem Linksabbiegen angehalten. Das ist mit Blick darauf, dass der Zeuge I._____ dies bestÃĪtigte (act. 329 Ziff. 15), und die anderen Personen dazu keine oder keine klaren Angaben machen konnten (vgl. Zusammenstellung der Aussagen durch die Vorinstanz [E. 4 S. 8 ff.]: insb. Aussage von D._____ [act. 305 f. Ziff. 11 f., act. 310 Ziff. 7]; Aussage von J._____ [act. 518]), nicht zu beanstanden.