Sofern in der Stellungnahme der AGU der im Gutachten berücksichtigte Toleranzbereich der Anfahrtsgeschwindigkeit des Beschuldigten beanstandet wird, wird das nicht weiter begründet. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb die im Gutachten der DTC diesbezüglich beachteten Standardwerte, die aus diversen Versuchen aus der Fachliteratur stammen (act. 125), nicht korrekt sein sollen. Ebenso wenig verfängt die unsubstantiiert vorgebrachte Kritik in der Stellungnahme der AGU, gewisse Angaben im DTC-Gutachten seien sehr hypothetisch.