Die im Gutachten der DTC ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit und Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads wird als mit der Spurenlage vereinbar bezeichnet, die Kollision für den Motorradfahrer selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h als für diesen unvermeidbar bestätigt und die andere Einschätzung betreffend Wegdifferenz als nicht entscheidwesentlich eingeschätzt. Sofern in der Stellungnahme der AGU der im Gutachten berücksichtigte Toleranzbereich der Anfahrtsgeschwindigkeit des Beschuldigten beanstandet wird, wird das nicht weiter begründet.