Die vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme der AGU vom 29. Februar 2024 gibt keinen Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerungen der DTC anzuzweifeln. Die im Gutachten der DTC ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit und Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads wird als mit der Spurenlage vereinbar bezeichnet, die Kollision für den Motorradfahrer selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h als für diesen unvermeidbar bestätigt und die andere Einschätzung betreffend Wegdifferenz als nicht entscheidwesentlich eingeschätzt.