Zudem beachtete der Gutachter die Veränderungen bezüglich der Sichtbeschränkungen im Unfallzeitpunkt im Vergleich zu seinem Augenschein (act. 115 unten), weshalb er die Sichtweite anhand der Polizeifotos rekonstruierte (act. 126). Mithin legte er seiner Expertise realistische Annahmen zugrunde. Die vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme der AGU vom 29. Februar 2024 gibt keinen Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerungen der DTC anzuzweifeln.