112 unten) durch. Hinsichtlich der – im konkreten Fall – nicht genauer ermittelbaren Faktoren wird im Gutachten in Bezug auf die Anfahrgeschwindigkeit des Beschuldigten beim Entschluss, links abzubiegen (act. 112) oder der Entfernung, welche C._____ in diesem Zeitpunkt zur Kollisionsstelle noch hatte, mit einer minimalen und maximalen Variante gearbeitet (act. 126, 180). Auch wird transparent ausgewiesen, dass die sichtbare Bremsspur 12.5 Meter lang sei, jedoch effektiv auch länger sein könnte und welchen Einfluss dies hätte (act. 123, 125).