139 f. S. 2) und bei Auftragserteilung vom 30. August 2021 (act. 163 ff. Ziff. 2) darüber, dass ihm insbesondere die Polizei weitere Angaben zum Verkehrsunfall erteilen könne. Zudem konnte sich der Beschuldigte zum Gutachten und dessen Grundlagen im weiteren Verfahrensverlauf äussern, sodass die Ergänzung der Akten unter Wahrung der Verfahrensrechte erfolgte (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.4.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da der Beschuldigte die Verwertbarkeit aus formellen Gründen im Berufungsverfahren nicht mehr bestreitet.