Wie die Vorinstanz (E. 5.2.1 S. 17) zutreffend feststellte, gibt es aus formeller Sicht insbesondere mit Blick auf Art. 185 Abs. 3 StPO keine Gründe, die gutachterliche Beurteilung nicht zu verwerten. Der Umstand, dass der Gutachter weitere Fotografien im Rahmen einer Besichtigung erstellte (act. 115) und von den den Unfallort dokumentierenden Polizisten eine Auskunft zur Bremsspur einholte, deren Länge vom Gutachter schliesslich anhand der Fotodokumentation bestimmt wurde (act. 123), schadet nicht. Die Verfahrensleitung informierte den Gutachter bereits bei Auftragsanfrage vom 16. Juli 2021 (act. 139 f. S. 2) und bei Auftragserteilung vom 30. August 2021 (act.