Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer -8-