Das Bundesgericht führt zu Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV aus, dass der Fahrzeugführer die ganze Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2; 103 IV 101 E. 2b). So reicht es angesichts der Verkehrsdichte und bei einer mit hohem Tempo befahrenen Strasse nicht aus, sich nur im Moment des Losfahrens zu versichern, dass die Strasse frei ist.