1.2. 1.2.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter vom Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). -7-