1.1.2. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist hingegen strittig, welche Geschwindigkeit C._____ vor der Kollision gefahren ist (Berufungsbegründung S. 3 Rz. 3, ergänzte Berufungsbegründung S. 2 Rz. 3), ob auf die gutachterlichen Ausführungen der Dynamic Test Center AG (DTC) abgestellt werden kann und damit die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit sowie Vermeidbarkeit der Kollision gegeben waren (Berufungsbegründung S. 3 ff., ergänzte Berufungsbegründung S. 3) und ob der Beschuldigte beim Abbiegen die Sicherheitslinie überfahren hat (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 6).