1.1. 1.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass es am 12. Juli 2021 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1) auf der B-Strasse in S._____, Verzweigung […] – einer Ausserortsstrecke (erlaubte Geschwindigkeit 80 km/h) – zur Kollision zwischen dem von Richtung Y._____ kommenden und links Richtung U._____ abbiegenden Beschuldigten ([…]) und dem von Richtung F._____ kommenden C._____ (Motorrad) kam (vgl. Übersichtsaufnahme act. 65). Anschliessend kam C._____ unter dem Personenwagen von D._____, der hinter dem Beschuldigten gefahren und ebenfalls nach links abgebogen ist, zu liegen.