3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft – unter Kostenfolge – die Abweisung der Berufung und des Beweisantrags betreffend eine Einholung eines Zweitgutachtens. 3.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde mit dem Einverständnis der Parteien (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 21. Mai 2024) das schriftliche Verfahren angeordnet. -6- 3.6. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ergänzte der Beschuldigte die Berufungsbegründung. 3.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2024 auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: